Fast jeder Jugendliche besitzt heutzutage ein eigenes Smartphone und ist Profi, was die Handhabung und Nutzung eines solchen Gerätes angeht. Schnell wird ein Selfie gemacht und auf Senden geklickt. Ob man darauf vielleicht nackt oder nur halb nackt zu sehen ist, spielt im ersten Moment keine Rolle. Das Verschicken und weitere Verbreiten hat allerdings oft strafrechtliche Folgen. Die Polizei registriert immer häufiger solche Fälle, die als sogenanntes Sexting beschrieben werden.
SEXTING – was steckt dahinter?
Die Polizei klärt über das neue Phänomen auf, warnt vor Gefahren und zeigt die Konsequenzen auf.
Lea und Phillip sind seit einigen Monaten ein Paar und schreiben sich stündlich WhatsApp-Nachrichten. Phillip bittet Lea eines Tages als Liebesbeweis mit ihrem Smartphone ein Selfie zu machen, auf dem sie lediglich in Unterwäsche zu sehen ist. Ein paar Monate später trennen sich beide und Phillip veröffentlicht das Selfie von Lea an seine Schulkameraden.
Ein klassischer Fall von SEXTING (Sex + Texting)! Dieses Phänomen beschreibt das Versenden erotischer Selbstaufnahmen mittels gängiger Messenger-Dienste.
Unter Erwachsenen, insbesondere aber auch Jugendlichen ist ein solches Vorgehen weit verbreitet. Gerade junge Mädchen lassen sich oft dazu verleiten, Selfies an den „Männerschwarm“ weiterzusenden. In knapper Bekleidung wollen sie auf sich aufmerksam machen. Ist das Foto erst einmal verschickt, kann es nicht mehr zurückgeholt werden. Viele der Betroffenen würden sich aber genau das nach ein paar Monaten wünschen, wenn es zu Streitereien zwischen den Freunden oder zum Bruch der Beziehung kommt! Genauso erging es auch Lea, die nun von anderen Freunden ihr Lächeln und ihren Spitzen-BH auf einem Selfie gezeigt bekommt.
Lächeln, in die Kamera schauen und Klick; dann auf Versenden – es dauert lediglich ein paar Sekunden und das Bild ist fertig. Die Scham, wenn sich die Klassenkameraden über einen lustig machen und jeder das mittlerweile peinlich gewordene Foto kennt, dauert allerdings erheblich länger an und kann Betroffene stark in ihrem Selbstwertgefühl treffen. Vielmehr noch verletzt die Weitergabe eines derartig vertrauenswürdigen Inhalts die Betroffenen tief in ihrer Seele.
Deshalb ist es umso wichtiger, sich der Gefahren solcher Handlungen bewusst zu werden! Jeder muss letztlich selbst entscheiden, ob man sich klar gegen diese Art von „Spaß“ oder „Rache“ aussprechen möchte und sein Wissen vielleicht Erwachsenen anvertrauen sollte.
Das Netz vergisst nichts – überlege, was Du einem anderen anvertrauest bzw. weiterleitest.
Solltest Du wie Lea selbst davon betroffen sein:
- Wende dich an eine Person deines Vertrauens (Eltern, Lehrer, Schülervertreter)
- Die Polizei ist mit diesem Phänomen vertraut und hilft dir gerne weiter
- Du kannst dich auch kostenlos an die „Nummer gegen Kummer“ wenden. Du erreichst sie Montag bis Samstag in der Zeit von 14.00 – 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 116 111 oder im Internet unter www.nummergegenkummer.de
- Oder du wendest dich an die Virtuelle Beratungsstelle im Internet unter der Adresse www.bke-jugendberatung.de .
- Unter www.kopfhoch.de oder der Telefonnummer 0800-5458668 erhältst du anonyme und kostenlose Beratung
Weitere Informationen für Jugendliche gibt es unter www.handysektor.de, www.juuuport.de oder www.polizei-beratung.de.
Eltern bzw. Erziehungsbeauftragten wird geraten:
Bitte
- sprechen Sie mit Ihren Kindern bzw. mit Ihren Schülern über diese Gefahren.
- seien Sie selbst Vorbild bei der Nutzung von Smartphones/Tablets.
- nutzen Sie vertrauliche Beratungs- und Hilfsangebote, z.B. beim Schulpsychologen, dem Jugendsozialarbeiter an der Schule (JaS), dem Jugendamt oder anderen sozialen Stellen bzw. Einrichtungen.
Besonders schwerwiegend wird die Handlung dann, wenn Bilder von halbnackten oder nackten Kindern erhalten und verbreitet werden, bei der – wie es im §184b des Strafgesetzbuches steht – „in sexuell aufreizender Wiedergabe die unbekleideten Genitalien“ oder „die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zu sehen sind.
Ein Schüler, der in der Oberpfalz ein 12-jähriges Mädchen aufgefordert hatte, ein Nacktbild von sich zu machen, hatte sich unter anderem wegen Verbreitung, Besitz und Erwerb kinderpornographischer Schriften und Bilder strafbar gemacht! Er hatte das Nacktbild an seine Freunde per WhatsApp weiterversandt.
Im Jahr 2019 wurden bei der Oberpfälzer Polizei insgesamt knapp 150 Taten aufgrund des oben genannten Deliktes registriert. Im Vergleich zum Vorjahr ist dies fast um ein Drittel mehr. Die Tendenz ist weiterhin steigend.
Zwar ist die Aufklärungsquote sehr hoch, was die Täterermittlung betrifft, doch letztlich steckt immer eine betroffene, stark verunsicherte, in ihrem Selbstwertgefühl verletzte und meistens sehr junge Person dahinter.
Für eine solche Tat – die viele als Spaß betrachten – gilt ein Strafmaß von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – sprich es handelt sich um ein Vergehen! Des Weiteren stehen Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) oder die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) im Raum.
Für den Einzelnen bedeutet das: das Handy wird sichergestellt oder beschlagnahmt und i. d. R. ersatzlos für immer durch das Gericht eingezogen, ALLE Dateien werden gesichtet, gelöscht und die Eltern verständigt, eine Strafanzeige erstattet und das Jugendamt eingeschaltet.
Die Polizei in der Oberpfalz appelliert daher gerade an die jüngere Bevölkerung, strikt von solchen, oft aus jugendlichem Leichtsinn begangenen Handlungen abzusehen! Schätze deine/n Mitschüler/in oder Partner/in, wenn Du persönlich bei ihr/ihm bist. Setze sie/ihn nicht unter Druck, derartige Fotos von sich zu machen, nur, damit du vor den Freunden „posen“ oder dich „rächen“ kann. Das sind die Konsequenzen nicht wert!
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