Glibber-Schleim im Briefkasten, Rasierschaum auf Autos, Senf oder Zahnpasta an Türklinken, Eierwürfe auf Hauswände: An Halloween geht es manchmal wild zu. Wer am 31. Oktober mit Süßem geizt, dem wird anschließend Saures gegeben – so der Brauch. Wenn bei dem Treiben Schäden angerichtet werden, stellt sich die Frage, wer dafür zahlt. Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, welche Regelungen gelten und welche Versicherungen einspringen.

Sachbeschädigung am Haus oder Auto

Verursacher von Vandalismusschäden können nur haftbar gemacht werden, wenn sie ermittelt werden können. Gelingt das nicht, könnt ihr die entstandenen Kosten für die Beseitigung der Schäden über eure eigenen Versicherungen ersetzt bekommen. Werden Hauswände beschmiert oder Türschlösser verklebt, kommt eure Wohngebäudeversicherung dafür auf, sofern ein Schaden durch Vandalismus darin mitversichert ist.

Schäden durch Vandalismus am Auto sind nur durch eine Vollkaskoversicherung des Kfz-Halters abgedeckt, eine Teilkasko reicht hier nicht. Je nach Vertrag müsst ihr ohnehin eine Selbstbeteiligung beisteuern. Allerdings deckt die Teilkasko beispielsweise Glas- und Brandschäden ab. Grundsätzlich solltet ihr eine Sachbeschädigung unverzüglich der Versicherung melden und darüber hinaus auch zur Anzeige bringen.

Ab wann Grusel-Clowns für Schäden haften

Wer an Halloween von Schäden am Haus oder Auto betroffen ist, kann auch versuchen, Geld von der Versicherung der Verursacher zu erhalten. Dann springt unter Umständen die private Haftpflicht der verkleideten Hexen und Monster ein. Das hängt allerdings davon ab, wie alt sie sind: Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig und sind damit nicht haftbar. Viele Versicherer übernehmen trotzdem eine Schadenregulierung, wenn das im Vertrag vereinbart ist. Immer gilt: Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

An Halloween geht es manchmal wild zu. Wenn bei dem Treiben Schäden angerichtet werden, stellt sich die Frage, wer dafür zahlt.
© Kira auf Pixabay

Schutz für Halloween-Geschädigte

Verfügen Verursacher oder ihre Eltern nicht über eine private Haftpflichtversicherung, die solche Schäden übernimmt, und reichen die finanziellen Rücklagen nicht, um einen angerichteten Schaden auszugleichen, könnt ihr unter Umständen eure eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Diese kommt für das entstandene Unheil auf, wenn die Police einen Passus zur „Forderungsausfalldeckung“ enthält. Für den Fall, dass es nicht um Sachbeschädigung geht, sondern jemand Verletzungen erleidet, übernimmt das seine Krankenversicherung. Die Kosten kann sie jedoch, falls bekannt, dem Täter in Rechnung stellen.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Bild: Bany_MM auf Pixabay

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